Hortplatz-Vergabekriterien

Ab dem Schuljahr 2026/2027 wird in Deutschland ein bundesweiter Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter eingeführt. Dieser Anspruch umfasst die Betreuung in Horten, offenen oder gebundenen Ganztagsschulen. Der Anspruch wird jedoch stufenweise eingeführt:

  • Ab 2026/27: für Kinder der 1. Klassenstufe
  • Ab 2027/28: für Kinder der 1. und 2. Klassenstufe
  • Ab 2028/29: für Kinder der 1. bis 3. Klassenstufe
  • Ab 2029/30: für Kinder der 1. bis 4. Klassenstufe.

Da Kinder der Jahrgangsstufen 2-4 im nächsten Jahr noch keinen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung haben, sehen wir die Notwendigkeit, erwerbstätige Erziehungsberechtigte zu unterstützen und zu priorisieren, um ihnen die Möglichkeit geben, weiterhin ihrem Beruf nachzugehen.
Die Satzung muss dahin geändert werden, dass Erwerbstätige in der Priorisierung der Kriterien gleich nach dem Kriterium Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung folgen.

Die CSU-Stadtratsfraktion stellt daher zur Behandlung unter TOP 3.1 in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 11.12.2025 folgenden

Antrag:

Die Vergabe der Plätze in städtischen Kinderhorten nach § 1 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 erfolgt nach den folgenden Kriterien:

  • Vorrangig werden Hortplätze an Kinder vergeben, die einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 4 SGB VIII (in der Fassung des Art. 1Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) mit Gültigkeitab1. August 2026) haben.
  • Bei Kindern, die keinen Rechtsanspruch auf einen Hortplatz haben, wird die Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten berücksichtigt.
  • Ein Geschwisterkind besucht oder mehrere Geschwisterkinder besuchen bereits bei Antragstellung und im kommenden Betriebsjahr die Einrichtung.
  • Das Kind wird bereits in einer altersgemischten Einrichtung nach § 1 Abs.2 Nr. 6 betreut.

Vorrangig werden Kinder aufgenommen, die alle Kriterien erfüllen.

Dazu nachrangig werden Kinder aufgenommen, die nur Kriterium 1 und gleichzeitig Kriterium 2, 3 und 4 erfüllen.

Dazu wiederum nachrangig werden Plätze an die Kinder vergeben, die nur Kriterium 1 erfüllen. Hierzu wiederum nachrangig werden Plätze an Kinder vergeben, die Kriterium 2 erfüllen.

Bei Gleichrang erfolgt die Vergabe zunächst gestaffelt nach benötigter Ferienbetreuung an mehr als zehn Betriebstagen in den Schulferien, anschließend nach der Anzahl des regelmäßigen wöchentlichen Bedarfs an Früh- bzw. Spätbetreuung. Anschließend erfolgt die Vergabe entsprechend den von den Antragstellern priorisierten Einrichtungen. Im Übrigen erfolgt das Losverfahren. Die Vergabe der Hortplätze für Kinder, die keinen Rechtsanspruch auf einen Hortplatz haben, erfolgt nachrangig zur Platzvergabe an Kinder mit Rechtsanspruch entsprechend den oben genannten Kriterien.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

Details

Datum:
08. Dezember 2025

Antragsteller:

Kerstin Böhm

Helmine Buchsbaum

Bearbeitungsstatus

offen

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